Mein schöner Garten … Schotterverbot seit mehr als 50 Jahren.

Das Versiegeln von Flächen durch Pflastern und Schottern ist in mehrfacher Hinsicht problematisch: Regenwasser kann  nicht versickern und damit auch kein Grundwasser neu bilden. Regenwasser fließt einfach über die Regenwasserkanalisation ab und führt zu vermeidbaren Kosten. Bei Starkregenfällen, die durch die Klimakrise enorm zunehmen werden, steigt die Gefahr von Überschwemmungen. Wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Tiere – vor allem für Insekten und Vögel – geht in den Siedlungsräumen verloren. Gartenflächen werden aus Bequemlichkeit durch Schottern in tote Zonen ohne jedes Leben verwandelt.

Das Zupflastern und Verschottern der Flächen rund um Häuser nimmt enorm zu, obwohl es in Schleswig-Holstein seit mehr als 50 Jahren „verboten“ ist. Dieses Verbot wurde zu Zeiten in der Landesbauordnung (LBO) § 8, Abs. 1 formuliert, als es noch keine Grünen gab:

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

Gegen diese sehr eindeutig formulierte Verordnung wird im Kreis Pinneberg konsequent verstoßen. Um die LBO, die grundlegend für normgerechte Bebauungspläne und Baugenehmigungen ist, auch durchzusetzen, müsste beim Kreis Pinneberg Personal bestehen, dessen Aufgabe die Kontrolle von    Bauausführungen ist. Instrumente zur Sanktionierung von Verstößen müssten bestehen.

Offensichtlich mangelt es aber am Willen und dem notwendigen Druck des Landes, die Umsetzung von Bauausführungen und Festsetzungen von Bebauungsplänen auch zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.

Das muss sich dringend ändern.

Die Grünen Schenefeld nehmen die um sich greifende Verschotterung von Grundstücken zum Anlass, den Kreis Pinneberg aufzufordern, die Einhaltung baugesetzlicher Bestimmungen wie z.B. das Verschotterungsverbot nach LBO § 8, Abs., zu kontrollieren und zu sanktionieren. Das Land ist  aufgefordert, die Einhaltung der LBO durch die Kreise auch durchzusetzen.